Gesetzblatt zur Regelung des Anliegerverkehrs bei Durchgangsverkehr 12t |
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beschränkt das Verkehrsverbot auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 t. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen, b) dem Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreises von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeortes des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder c) mit in § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Fahrzeugen durchgeführt wird. |
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Hinweis aus der Praxis zur Regelung des Anliegerverkehrs |
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Erläuterung zum Anliegerverkehr: |
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| Obwohl die Bundesstraße 253/254 für Schwerlastverkehr gesperrt ist, darf diese wegen des direkten Anliegers des Zubringers von Alsfeld/Schwalmstadt über die Rudolf-Diesel-Straße (Betonstraße) in das Industriegebiet zur Bahnhofstraße befahren werden, da ein Durchgangsverkehr nicht vorliegt. | |||
| Lt. Hinweis | 1.) RP Kassel, Herr Udo Göbel |
0561-10 63 337 |
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| 2.) Polizei Homberg, Herr Schäfer | 05681-77 40 | ||
| 3.) Polizei Ziegenhain, Herr Schwalm | 06691-94 30 | ||
| 4.) Merkblatt lt Anlage Verkehrsverbot Durchgangsverkehr über 12 t | |||
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